1. anbieterkennzeichnung
die website
"www.artevinum.com" wird von tobias flaitz
(artevinum), eingetragener firmensitz waagplatz 5, 5020
salzburg, bundesrepublik österreich, eingetragen mit
unternemens-identifikations-nummer uid: atu56763906,
geschäftsführung tobias flaitz, betrieben. das vertragsverhältnis
zwischen dem nutzer und tobias flaitz (artevinum) unterliegt -
ungeachtet der staatsangehörigkeit des nutzers - dem
recht der bundesrepublik österreich. gerichtsstand
für vollkaufleute, für personen, die keinen allgemeinen
gerichtsstand im inland haben, sowie für personen, die
nach abschluss des vertrages ihren wohnsitz oder
gewöhnlichen aufenthalt ins ausland verlegt haben oder
deren wohnsitz oder gewöhnlicher aufenthalt zum Zeitpunkt
der klageerhebung nicht bekannt ist, ist der firmensitz
in salzburgr.
2. haftung von artevinum
tobias flaitz (im folgenden artevinum) ist in
angemessenem umfang bemüht sicherzustellen, dass die auf
der website verfügbaren informationen, produkte,
konzepte und
sonstigen daten, insbesondere in bezug auf preise,
verfügbarkeit, beschränkungen und termine, zum zeitpunkt der veröffentlichung aktuell, vollständig und richtig sind.
artevinum übernimmt keinerlei gewähr für die
richtigkeit, vollständigkeit und zuverlässigkeit von
fremden inhalten. sämtliche auf der website
präsentierten produkte und konzepte sind nur begrenzt
verfügbar. artevinum über nimmt keine garantie, dass die
präsentierten produkte zum zeitpunkt einer anfrage oder bestellung
verfügbar sind artevinum wird in angemessenn umfang bemüht sein, die
anfragende partei bezüglich der verfügbarkeit der angebotenen produkte und
services zu informieren. für die durchführung von leistungen durch
dritte ist jede haftung von artevinum ausgeschlossen.
Im übrigen
haftet artevinum bei schäden, die nicht körperschäden sind,
nur in fällen des vorsatzes oder der groben
fahrlässigkeit, bei haftung wegen zugesicherter eigenschaften und bei einer
haftung für die verletzung
wesentlicher vertragspflichten (sog. kardinalpflichten).
bei leicht fahrlässiger verletzung von kardinalpflichten ist die haftung
von artevinum auf vertragstypische und vorhersehbare schäden, und in
jedem fall auf den einfachen Wert der leistung begrenzt.
die einzelnen angaben zu den
produkten beruhen auf den angaben der hersteller
bzw. anbieter der prdukte. diese stellen
keine zusicherung seitens artevinum dar. artevinum haftet nicht für die
verfügbarkeit einer
leistung zum zeitpunkt des vertragsschlusses. dies gilt
nicht, soweit artevinum fehlerhafte oder
unrichtige angaben bekannt waren oder bei anwendung
handels- und branchenüblicher sorgfalt bekannt sein
mussten. insoweit ist die ´haftung von artevinum
für das kennenmüssen solcher umstände jedoch auf fälle
von vorsatz oder grober fahrlässigkeit beschränkt.
3.
allgemeine lieferbedingungen (stand 01.10.2003)
3.1. Allgemeines, Umfang der Lieferungen
3.1.1 Unsere Lieferbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende
oder von unseren Lieferbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers
erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich
ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn
wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Lieferbedingungen
abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller
vorbehaltlos ausführen.
3.1.2 Unsere Lieferbedingengen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte
mit dem Besteller.
3.1.3 Für den Umfang der Lieferungen sind die beiderseitigen schriftlichen
Erklärungen maßgebend. Ist ein Vertrag geschlossen worden, ohne da solche
beiderseitigen Erklärungen vorliegen, so ist entweder unsere schriftliche
Auftragsbestätigung oder, falls eine solche nicht erfolgt ist, der
schriftliche Auftrag des Bestellers maßgebend.
3.1.4 An Kostenvoranschlägen, Konzepten und anderen Dokumenten behalten
wir uns Eigentums- und urheberrechtliche Verwertungsrecht uneingeschränkt
vor; sie dürfen nur nach unserer vorherigen Zustimmung Dritten zugänglich
gemacht werden. Zu Angeboten gehörige Konzepte und andere Unterlagen sind,
wenn uns der Auftrag nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich
zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des
Bestellers; diese dürfen jedoch von uns solchen Dritten zugänglich gemacht
werden, denen wir zulässigerweise Lieferungen übertragen haben.
3.1.5 Schutzvorrichtungen werden insoweit mitgeliefert, als dies in der
Bundesrepublik Österreich gesetzlich vorgeschrieben oder mit dem Besteller
ausdrücklich vereinbart ist.
3.2 Preise, Zahlungsvereinbarungen
3.2.1
die zahlungsweise erfolgt gemäss abstimmung zwischen artevinum und dem
vertragspartner. sofern keine gesonderten vereinbarungen getroffen werden,
gilt folgende zusätzliche zahlungsvereinbarung: bezahlung der produkte bzw. leistungen
efolgt spätestens 20 tage nach lieferung durch die beauftragende
partei. die angegebenen preise sind unverbindliche preisempfehlungen, für
fehlerhaft ausgewiesene preise übernimmt artevinum keine haftung; wir
werden jedoch stets bemüht sein, mit dem kunden zu einer gütlichen
einigung zu kommen. zusätzlich gilt:
ab einer bestellhöhe bzw. einem vertragsvolumen
von grösser € 200.- erfolgt die bezahlung der produkte bzw. leistungen zu
35% bis 10 tage nach bestellung bzw. beauftragung durch den auftraggeber.
ab einer bestellhöhe bzw. einem vertragsvolumen von grösser € 500.-
erfolgt die bezahlung der produkte bzw. leistungen zu 50% bis 10 tage nach
bestellung bzw. beauftragung durch den auftraggeber.
ab einer bestellhöhe bzw. einem vertragsvolumen von grösser € 1500.-
erfolgt die bezahlung der produkte bzw. leistungen zu 70% bis 10 tage nach bestellung bzw. beauftragung durch den auftraggeber.
restzahlung wie üblich bis spätestens 20 tage nach lieferung durch die
beauftragte partei,
bei wider erwarten
und wider vereinbarung nicht möglicher lieferung der produkte bzw.
leistungen von services, wird eine entsprechende rückvergütung bereits
überwiesender beträge seitens artevinum an den auftraggeber durchgeführt.
durch nicht von
artevinum beeinflussbare und im sinne des auftraggebers durchgeführten
recherchen zusätzlich aufgetretenen
kosten, behält sich artevinum vor, in abstimmung mit dem auftraggeber, zur
deckung der kosten eine angemessene beteiligung seitens des auftraggeber
einzubehalten. artevinum wird stets in angemessenem umfang bemüht sein
kulant und im sinne des kunden zu handeln.
3.2.2 die angegebenen preise sind unverbindliche preisempfehlung in Euro
(€) und verstehen sich, sofern nicht andres gekennzeichnet, zuzüglich der
gültigen mehrwertsteuer der republik österreich und zuzüglich Versand-
oder Frachtkosten. Bei Lieferungen mit einer Lieferanschrift außerhalb de
Bundesrepublik Österreich sind die Preise ebenfalls zuzüglich Versand-
oder Frachtkosten und werden nach Vereinbarung mitgeteilt.
3.2.3 Kosten für eine Transportversicherung sind in den Preisen nicht
enthalten.
3.2.4 Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt,
Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz zu fordern. Falls wir in der Lage sind, einen höheren
Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu
machen. Aufrechungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller nur
zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten
oder von uns anerkannt sind.
3.3. Lieferfrist, Lieferungen
3.3.1 Hinsichtlich der Lieferfrist sind die beiderseitigen schriftlichen
Erklärungen maßgebend. Ziff. 1.3, Satz 2, gilt entsprechend. in der regel
wird bei lagerenden produkten von einer lieferfrits von 12-15 tagen
ausgegangen, bei nichtlagernder ware von 3-6 wochen lieferfrist. in
ausnahmefällen kann es auch zu einer längeren lieferfrist kommen,
artevinum wird stets bemüht sein, die lieferfrist nach möglichkeit kurz zu
halten und wird den kunde bzw. besteller über den aktuellen status der
lieferbearbeitung angemessen zu unterrichten.
3.3.2 Die Einhaltung der Lieferfrist setzt den rechtzeitigen Eingang
sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, die Einhaltung der
vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen voraus. Die
Lieferfrist ist für die verschiedenen Produkte auf grund Ihrer Natur –
handfertigung, frische der Produkte, zerbrechliche Produkte etc. –
unterschiedlich lange. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig
erfüllt, so wird die Frist um den Zeitraum verlängert, der zwischen dem
Ablauf der längsten vertraglich festgelegten Mitwirkungsfrist und dem
Ablauf der vertraglich festgelegten Leistungsfrist liegt.
3.3.3 Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn die Lieferware innerhalb
der vereinbarten Lieferrist an den ersten Frachtführer übergeben wird.
Falls die Übergabe an den ersten Frachtführer sich aus Gründen, die der
Besteller zu vertreten hat, verzögert, gilt die Frist bei Meldung der
Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Frist als eingehalten.
Rücksendungen sind bei Lebensmitteln nur unter Vorbehalt und nach
vorheriger Vereinbarung zwischen den Vertragspartnern möglich.
Gutschriften erfolgen gemäß jeweils gültiger Preisliste.
3.3.4 Ist die Nichteinhaltung der Frist nachweislich auf Mobilmachung,
Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung, behördliche Ausführbeschränkungen
oder den Eintritt anderer hierzu ähnlicher unvorhersehbarer Hindernisse
zurückzuführen, so wird die Frist angemessen verlängert.
3.3.5 Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in
Lieferverzug, so ist die Schadensersatzhaltung im Fall gewöhnlicher
Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht, sofern
ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde: gleiches gilt dann, wenn
der Besteller wegen des von uns zu vertretenden Verzugs geltend machen
kann dass sein Interesse an der Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
3.3.6 Wird der Versand de Lieferware auf Wunsch des Bestellers oder aus
von ihm zu vertretenden Gründen verzögert, so können wir, beginnend einen
Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, dem Besteller Lagergeld in
Höhe von 0,5 v. H. des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat
berechnen; das Lagergeld wird auf 5 v. H. des Wertes der versandbereiten
Lieferung begrenzt, es sei denn, dass höhere Kosten nachgewiesen werden.
3.3.7 Teillieferungen sind zulässig, sofern nicht die Teillieferung für
den Besteller ohne Interesse ist.
3.4 Gefahrübergang, Transportversicherung
3.4.1 Die Gefahr des zufälligen Unterganges oder einer zufälligen
Verschlechterung der Lieferware geht stets auf den Besteller über, sobald
die Ware an den ersten Frachtführer übergeben ist.
3.4.2 Auf Wunsch des Bestellers versichern wir die Lieferware für Rechnung
des Bestellers gegen Verlust und Beschädigung während des Transportes von
Haus zu Haus und während einer anschließenden Lagerung bis zu 90 Tagen.
Der Besteller hat uns etwa erforderliche Verlängerungen der
Lagerversicherung rechtzeitig anzuzeigen. Wir werden den
Versicherungschutz dann auf Kosten des Bestellers ausdehnen lassen.
Schadensreklamationen hat der Besteller unverzüglich beim zuständigen
Havriekommissar vorzubringen; die erforderlichen Schadensunterlagen sind
uns einzusenden. Der Besteller ist darüber hinaus verpflicht, alles zur
Regulierung des Schadens Erforderliche zu veranlassen.
3.5. Mängelgewährleistung
3.5.1 Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser
uns die jeweiligen Mängel, nachdem sie festgestellt wurden, unverzüglich
und schriftlich angezeigt hat.
3.5.2 Für gebrauchte oder verbrauchte Lieferware leisten wir keine Gewähr.
3.5.3 für ganz unerhebliche Mängel leisten wir keine Gewähr. Unerheblich
ist ein Mangel. Wenn er den Wert der gekauften Ware nicht mehr als € 200
mindert bzw. wenn die Beseitigung des mangels höhere Kosten verursacht,
als der Mangel den Wert der gekauften Ware mindert.
3.5.4 Soweit ein von uns zu vertretender Mangel fabrikneuer Lieferware
vorliegt, sind wir zur Nacherfüllung berechtigt, die wir nach unserer Wahl
durch Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache
bewirken können. Die Kosten für den Austausch mangelhafter Lieferware und/
oder ihre Einsendung trägt der Besteller. Die Lieferung nachgebesserter
oder zum Ersatz bestimmter Teile erfolgt bei Lieferungen mit einem
Bestimmungsort innerhalb der Bundesrepublik Österreich frachtfrei, bei
Lieferungen mit einer Lieferanschrift außerhalb der Bundesrepublik
Österreich nach unserer Wahl frachtfrei Bestimmungsort österreichische
Grenze gemäß den Incoterms in ihrer bei Lieferung jeweils geltenden
Fassung; Ziff. 4 gilt entsprechend.
3.5.5 Wir sind - neben den gesetzlichen Verweigerungsgründen - zur
Verweigerung der Nacherfüllung auch dann und so lange berechtigt, wie uns
der Besteller nicht auf unsere Aufforderung hin die beanstandete
Lieferware oder ein Muster zugesandt hat; ein Rücktrittsrecht oder
Minderungsrecht steht dem Besteller wegen einer solchen Verweigerung nicht
zu. Wir sind nicht zur Nacherfüllung verpflichtet, wenn ohne unsere
Zustimmung Eingriffe oder Änderungen an der Lieferware vorgenommen würden,
es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Mangel nicht durch diese
Eingriffe oder Änderungen verursacht wurde.
3.5.6 sind wir zur Nacherfüllung nicht bereit oder nicht in der Lage,
insbesondere verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus
Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt in sonstiger Weise die
Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, von
dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern.
3.5.7 Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende
Ansprüche des Bestellers - gleich aus welchen Rechtsgründen -
ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht an der
Lieferware selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für
entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.
3.5.8 Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die
Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns selbst oder
unseren Erfüllungsgehilfen beruht. Sie gilt ferner nicht für Schäden aus
der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer
fahrlässigen Pflichtverletzung von uns selbst oder unserer
Erfüllungsgehilfen beruhen. Sie gilt auch nicht, sofern wir fahrlässig
eine Kardinalpflicht oder eine vertragswesentliche Pflicht verletzen.
3.5.9 Soweit im folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist, beträgt die
Verjährungsfrist für Ansprüche wegen eines Sachmangels 12 Monate,
gerechnet ab dem Datum des Eintreffens der Lieferware beim Anwender.
Längstens beträgt die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen eines
Sachmangels jedoch 18 Monate, gerechnet ab Ablieferung.
3.5.10 Der Lauf de Verjährungsfrist für Ansprüche wegen eines Sachmangels
beginnt infolge Nacherfüllung nicht erneut, vielmehr läuft die durch die
ursprüngliche Lieferung in Gang gesetzte Frist ohne Unterbrechung weiter.
3.5.11 Ansprüche wegen eines Sachmangels können nicht wegen der
natürlichen Abnutzung, ferner nicht wegen Schäden, die nach dem
Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Handhabung,
übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, unsachgemäßer
Lagerung, mangelhafter Bauarbeiten, Mängeln der Luft-/Wasserversorgung und
solcher Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt
sind. Für seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß vorgenommene
Änderungen und Instandsetzungsarbeiten und die daraus entstehenden Folgen
haften wir nicht.
3.5.12 Der Besteller hat die ihm obliegenden Vertragsverpflichtungen,
insbesondere die vereinbarten Zahlungsbedingungen, auch dann einzuhalten,
wenn er eine Mängelrüge geltend macht. Wenn eine Mängelrüge geltend
gemacht wird, dürfen jedoch Zahlungen des Bestellers in einem Umfang
zurückgehalten werden, der in einem angemessenen Verhältnis zu den
aufgetretenen Mängeln steht, soweit ein Anspruch wegen eines Mangels der
Lieferware rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt
ist oder über dessen Berechtigung kein vernünftiger Zweifel bestehen kann.
3.6. Unmöglichkeit, Vertragsanpassung
3.6.1 Wird uns die uns obliegende Lieferung unmöglich, so gelten die
allgemeinen Rechtsgrundsätze mit der folgenden Maßgabe: Ist die
Unmöglichkeit auf unser Verschulden zurückzuführen, so ist der Besteller
berechtigt, Schadensersatz zu verlangen. Jedoch beschränkt sich der
Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 5 v. H. des Wertes desjenigen
Teils der Lieferung, welcher wegen der Unmöglichkeit nicht in
zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Schadensersatzansprüche des
Bestellers, die über die genannte Grenze in Höhe von 5 v. H. hinausgehen,
sind ausgeschlossen; dies gilt jedoch nicht, soweit die Unmöglichkeit von
uns oder unseren Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig
verschuldet wurde. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag
bleibt unberührt.
3.6.2 Sofern unvorhergesehene Ereignisse im Sinne von Ziff. 3.4 die
wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich
verändern oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken, wird der Vertrag
angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht zumutbar ist, steht
dem Besteller und uns das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten.
3.7. Gesamthaftung
3.7.1 Im Falle einer vorvertraglichen, vertraglichen oder
außervertraglichen Pflichtverletzung, auch bei einer mangelhaften
Lieferung, haften wir auf Schadensersatz und Aufwendungsersatz -
vorbehaltlich weiterer vertraglicher oder gesetzlicher
Haftungsvoraussetzungen - nur im Falle des Vorsatzes, der groben
Fahrlässigkeit sowie im Fall der leicht fahrlässigen Verletzung einer
Vertragspflicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes
insgesamt gefährdet (wesentliche Vertragspflichten). Jedoch ist unsere
Haftung, ausgenommen den Fall des Vorsatzes auf den bei Vertragsschluss
voraussehbaren vertragstypischen Schaden beschränkt.
3.7.2 Für Verzögerungsschäden haften wir bei leichter Fahrlässigkeit nur
in einer Höhe bis zu 5 % des vereinbarten Kaufpreises.
3.7.3 Außerhalb der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist eine
Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. In jedem Fall ist sie
auf die Höhe des Kaufpreises beschränkt Ziffer 7.2 bleibt hierbei
unberührt.
3.7.4 Die in Ziffer 7.1 bis 7.2 enthaltenen Haftungsausschlüsse und
-beschränkungen gelten nicht im Falle des arglistigen Verschweigens eines
Mangels, bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
eines Käufers sowie im Falle der zwingenden Produkthaftung.
3.7.5 Sämtliche Schadensersatzansprüche gegen uns, gleich aus welchem
Rechtsgrund, verjähren spätestens in einem Jahr seit Ablieferung der Sache
an den Besteller; im Falle einer deliktischen Haftung innerhalb eines
Jahres ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis von den im Anspruch
begründenden Umständen und der Person des Ersatzpflichtigen. Diese
Regelung gilt nicht im Falle einer Haftung für Vorsatz und in den in
Ziffer 7.4 genannten Fällen. In diesen Fällen gelten die gesetzlichen
Bestimmungen. Etwaige kürzere gesetzliche Verjährungsfristen haben
Vorrang.
3.8. Außenwirtschaftsrecht
Die Lieferware ist nur zum Verbleib im vereinbarten Bestimmungsland gemäß
Angebot/Auftragsbestätigung/Kaufvertrag bestimmt. Bei einer eventuellen
ausfuhr aus dem Bestimmungsland sind auch die Bestimmungen des deutschen
Außenwirtschaftrechtes und, soweit in den Lieferwaren US-Komponenten
enthalten sind, die einschlägigen Bestimmungen der Vereinigten Staaten von
Amerika zu beachten.
3.9. Eigentumsvorbehalt
Alle von uns gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des
Kaufpreises unser Eigentum. Jegliche Eingriffe Dritter in unser Eigentum
sind uns unverzüglich zu melden. Für den Fall der Weiterveräußerung vor
vollständiger Bezahlung des geschuldeten Kaufpreises tritt der Besteller
uns hiermit seine künftige Forderung aus der Weiterveräußerung gegen
seinen Kunden mit allen sicherheitsrechten Sicherheitshalber ab, ohne dass
es hierzu später noch gesonderter Erklärungen bedarf.
3.10. Gerichtsstand, Anwendbares Recht
3.10.1 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen uns und dem
Besteller aus und im Zusammenhang mit den Lieferverträgen und deren
Zustandekommen ist der Geschäftssitz von artevinum – Tobias Flaitz in
Salzburg, Österreich. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an
seinem Allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
3.10.2 Die Beziehungen zwischen uns und dem Besteller unterliegen einzig
dem Recht der Bundesrepublik Österreich, jedoch unter Ausschluss der
Bestimmungen des UN-Übereinkommens über die Verträge über den
internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 und vergleichbarer
internationaler Regelungen
die agb
(allgemeine geschäftsbedingungen) sind in ständiger bearbeitung.
bei dringenden anfragen, bitten wir sie, uns zu kontaktieren.
[siehe impressum]